{"id":8037,"date":"2019-08-06T09:32:41","date_gmt":"2019-08-06T09:32:41","guid":{"rendered":"http:\/\/www.sanyeurope.com\/?page_id=8037"},"modified":"2019-08-06T11:56:24","modified_gmt":"2019-08-06T11:56:24","slug":"einkaufsbedingungen1","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.sanyeurope.com\/es\/unternehmen\/einkaufsbedingungen1\/","title":{"rendered":"EINKAUFSBEDINGUNGEN1"},"content":{"rendered":"<p class=\"qtranxs-available-languages-message qtranxs-available-languages-message-es\">Disculpa, pero esta entrada est\u00e1 disponible s\u00f3lo en <a href=\"https:\/\/www.sanyeurope.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/8037\" class=\"qtranxs-available-language-link qtranxs-available-language-link-de\" title=\"Deutsch\">Deutsch<\/a> y <a href=\"https:\/\/www.sanyeurope.com\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/8037\" class=\"qtranxs-available-language-link qtranxs-available-language-link-en\" title=\"English\">English<\/a>. 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Diese gelten somit &#8211; in der jeweils aktuellen Fassung &#8211; auch f\u00fcr alle k\u00fcnftigen Gesch\u00e4ftsbeziehungen mit dem Lieferanten, auch wenn sie nicht nochmals ausdr\u00fccklich vereinbart werden. Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdr\u00fccklich widersprechen; sie erlangen auch nicht dadurch G\u00fcltigkeit, dass wir &#8211; auch in Kenntnis der Bedingungen des Lieferanten &#8211; ohne weiteren Vorbehalt die Lieferung entgegennehmen oder Zahlungen leisten. (2) Soweit in den vertraglichen Vereinbarungen auf die Incoterms Bezug genommen wird, gelten diese in der Fassung von 2010.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 2 Angebote des Lieferanten<\/strong><\/p>\n<p>Angebote des Lieferanten erfolgen f\u00fcr uns kostenlos und sind f\u00fcr den Lieferanten verbindlich. Der Lieferant hat sich in seinem Angebot bez\u00fcglich Menge und Beschaffenheit genau an unsere Anfrage zu halten und uns im Falle von Abweichungen ausdr\u00fccklich auf diese hinzuweisen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 3 Bestellung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bestellungen sind f\u00fcr uns nur verbindlich, wenn sie schriftlich, per Telefax oder per E-Mail get\u00e4tigt werden. M\u00fcndliche und fernm\u00fcndliche Vereinbarungen, Nebenabreden oder \u00c4nderungen bed\u00fcrfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Best\u00e4tigung durch uns. Dies gilt auch f\u00fcr zus\u00e4tzlich vereinbarte Lieferungen oder Leistungen. Ein Schweigen auf Vorschl\u00e4ge, Forderungen etc. des Lieferanten gilt in keinem Fall als Zustimmung zum Vorschlag des Lieferanten durch uns.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(2) Jede unserer Bestellungen, die der Lieferant annehmen m\u00f6chte, ist vom Lieferanten schriftlich zu best\u00e4tigen. Geht die Auftragsbest\u00e4tigung bei uns nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Bestellung beim Lieferanten ein, sind wir an die Bestellung nicht mehr gebunden. Bei formloser Gesch\u00e4ftsanbahnung gilt unsere schriftliche Bestellung als kaufm\u00e4nnisches Best\u00e4tigungsschreiben.<\/p>\n<p>(3) Eine von unserer Bestellung abweichende Auftragsbest\u00e4tigung wird von uns nicht anerkannt, auch wenn wir dieser nicht schriftlich widersprochen haben.<\/p>\n<p>(4) Wir k\u00f6nnen vom Lieferanten \u00c4nderungen des Liefergegenstandes\/Liefertermins auch nach Vertragsschluss verlangen, soweit dies f\u00fcr den Lieferanten &#8211; unter angemessener Ber\u00fccksichtigung der gegenseitigen Interessen &#8211; zumutbar ist. Bei dieser Vertrags\u00e4nderung sind die Auswirkungen auf beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(5) Muss der Lieferant aufgrund seiner Sachkenntnis erkennen, dass eine Bestellung unvollst\u00e4ndig ist oder dass durch die Lieferung der von uns mit der Bestellung verfolgte Zweck nicht zu erreichen ist, so hat er uns hier\u00fcber umgehend und umfassend schriftlich zu informieren.<\/p>\n<p>(6) Unsere Bestellungen sind vertraulich zu behandeln. Der Lieferant darf uns nur mit unserer vorherigen, schriftlichen Zustimmung Dritten gegen\u00fcber als Referenz benennen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 4 Lieferzeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die in unserer Bestellung genannten Lieferzeiten und Termine sind verbindlich vereinbart, sofern der Lieferant diesen nicht ausdr\u00fccklich schriftlich widersprochen hat oder wir schriftlich mit dem Lieferanten abweichende Termine vereinbart haben. Sollten wir in unserer Bestellung keine Liefertermine genannt haben, sind die vom Lieferanten genannten Liefertermine verbindlich vereinbart. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Verwendungsstelle bzw. \u2013 falls eine Abnahme zu erfolgen hat \u2013 der Zeitpunkt der erfolgreichen Abnahme.<\/p>\n<p>(2) Zu Teillieferungen und Teilleistungen ist der Lieferant nur nach schriftlicher Zustimmung durch uns berechtigt. Die Annahme von Mehrlieferungen steht in unserem alleinigen, freien Ermessen.<\/p>\n<p>(3) Erkennt der Lieferant, dass die vereinbarten Termine nicht eingehalten werden k\u00f6nnen, so hat er uns dies unverz\u00fcglich unter Angabe der Gr\u00fcnde und der Dauer der Verz\u00f6gerung schriftlich mitzuteilen. Die Verpflichtung des Lieferanten zur rechtzeitigen Lieferung bzw. Leistung bleibt hiervon unber\u00fchrt. Kommt der Lieferant dieser Mitteilungspflicht schuldhaft nicht nach und entsteht uns hierdurch ein Schaden, sind wir berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Der Lieferant kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass er die Verz\u00f6gerung nicht zu vertreten hat.<\/p>\n<p>(4) Die Annahme der versp\u00e4teten Lieferung oder Leistung durch uns enth\u00e4lt keinen Verzicht auf Anspr\u00fcche oder Rechte.<\/p>\n<p>(5) Wenn die vereinbarten Termine aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten werden, sind wir nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, nach unserer Wahl Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen bzw. uns von dritter Seite auf Kosten des Lieferanten Ersatz zu beschaffen und\/oder vom Vertrag zur\u00fcckzutreten. Bei wiederholtem Lieferverzug sind wir nach vorheriger schriftlicher Abmahnung berechtigt, auch von den zu diesem Zeitpunkt noch nicht vom Lieferanten erf\u00fcllten Bestellungen insgesamt mit sofortiger Wirkung zur\u00fcckzutreten.<\/p>\n<p>(6) Wenn der Lieferant durch h\u00f6here Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Aufruhr, Krieg, Brand, \u00dcberschwemmung) oder durch andere f\u00fcr ihn unvorhersehbare und unvermeidliche St\u00f6rungen der Herstellung im eigenen Betrieb au\u00dferstande ist, die vereinbarte Frist oder den vereinbarten Termin einzuhalten, verl\u00e4ngert sich die Lieferzeit um den st\u00f6rungsbedingten Zeitraum. Der Lieferant kann sich auf die vorgenannten Gr\u00fcnde nur berufen, wenn er uns unverz\u00fcglich \u00fcber die Behinderung und die voraussichtliche Dauer informiert. Ist die St\u00f6rung nicht nur von vor\u00fcbergehender Dauer und eine Abnahme infolge der Verz\u00f6gerung f\u00fcr uns unzumutbar, sind wir berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erf\u00fcllten Teils vom Vertrag zur\u00fcckzutreten. F\u00fcr den Fall einer Teilerf\u00fcllung sind wir berechtigt, vom Vertrag als Ganzem zur\u00fcckzutreten, falls wir an der Teilleistung kein Interesse haben.<\/p>\n<p>(7) Im \u00dcbrigen gelten hinsichtlich der Haftung des Lieferanten f\u00fcr Verz\u00f6gerungen die gesetzlichen Regelungen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 5 Preise, Versand, Verpackung, Gefahr- und Eigentums\u00fcbergang<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die vereinbarten Preise sind Festpreise; Kosten f\u00fcr Verpackung, Fracht und Transport bis zur von uns angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle sind in diesen Preisen enthalten. Soweit wir entsprechend der vertraglichen Vereinbarung die Transportkosten zu tragen haben, ist bei der Lieferung die f\u00fcr uns g\u00fcnstigste Transportm\u00f6glichkeit zu w\u00e4hlen.<\/p>\n<p>(2) Erm\u00e4\u00dfigt der Lieferant nach erfolgter Auftragsbest\u00e4tigung bis zum Tag der Lieferung allgemein die Preise f\u00fcr die Liefergegenst\u00e4nde, so gelten statt der urspr\u00fcnglich vereinbarten Preise die im Zeitpunkt der Lieferung g\u00fcltigen erm\u00e4\u00dfigten Preise.<\/p>\n<p>(3) Lieferungen erfolgen frei von uns benannter Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr jeder Verschlechterung, einschlie\u00dflich des zuf\u00e4lligen Untergangs, bleibt bis zur Ablieferung an der von uns gew\u00fcnschten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle beim Lieferanten.<\/p>\n<p>(4) Das Eigentum an der gelieferten Ware geht mit deren \u00dcbergabe auf uns \u00fcber. Jeder verl\u00e4ngerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird von uns nicht anerkannt.<\/p>\n<p>(5) Der Lieferant ist dazu verpflichtet, \u00fcberfl\u00fcssige Verpackungen zu vermeiden und somit den Aufwand bei uns f\u00fcr die Entsorgung von Verpackungen zu minimieren.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 6 Gew\u00e4hrleistung und Haftung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Gew\u00e4hrleistung und Haftung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich nicht aus diesen Bedingungen oder einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Lieferanten etwas anderes ergibt. Zur Klarstellung: die Haftung des Lieferanten nach anderen Regelungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen \u2013 z.B. nach \u00a7 9 Abs. 1\/7 und \u00a7 10 Abs. 5 \u2013 bleibt von den Regelungen dieses \u00a7 6 unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Der Lieferant hat daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass s\u00e4mtliche von ihm gelieferten Gegenst\u00e4nde und alle von ihm erbrachten Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschl\u00e4gigen rechtlichen Bestimmungen (insbesondere den jeweils g\u00fcltigen Anforderungen an die technische Sicherheit, Arbeits-, Gesundheits-, Umwelt- und Brandschutz) und den Vorschriften und Richtlinien von Beh\u00f6rden, Berufsgenossenschaften und Fachverb\u00e4nden sowie den vorgeschriebenen Funktionen und Spezifikationen entsprechen. Dies gilt entsprechend auch f\u00fcr die Einhaltung aller in unseren Bestellungen, Zeichnungen und\/oder Liefervorschriften angegebenen technischen Daten und Qualit\u00e4tsstandards, durch die die Sollbeschaffenheit der vom Lieferanten zu erbringenden Leistung bestimmt wird. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die Gew\u00e4hrleistungsverpflichtung des Lieferanten wird durch diese Zustimmung nicht ber\u00fchrt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gew\u00fcnschte Art der Ausf\u00fchrung, so hat er uns dies unverz\u00fcglich schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch f\u00fcr etwaige Verbesserungs- oder \u00c4nderungsvorschl\u00e4ge des Lieferanten hinsichtlich der von uns gew\u00fcnschten Lieferung bzw. Leistung. Sofern wir mit dem Lieferanten keine anderweitigen Vereinbarungen zur Sollbeschaffenheit der Produkte treffen, gelten im \u00dcbrigen die Produktangaben des Lieferanten (z.B. in Katalogen) als Mindestspezifikation vereinbart. Unabh\u00e4ngig davon tr\u00e4gt der Lieferant die Verantwortung daf\u00fcr, dass sich der Liefergegenstand f\u00fcr die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.<\/p>\n<p>(3) Zur Untersuchung der gelieferten Ware und zur R\u00fcge von M\u00e4ngeln sind wir erst nach vollst\u00e4ndiger Lieferung und nur im Hinblick auf etwaige Abweichungen in Identit\u00e4t und Quantit\u00e4t sowie auf \u00e4u\u00dferlich erkennbare Transportsch\u00e4den verpflichtet. Zu technischen Funktionspr\u00fcfungen und sonstigen Untersuchungen sind wir im \u00dcbrigen nur in Form von Stichproben verpflichtet. Soweit danach im Einzelfall eine R\u00fcgepflicht besteht, ist die R\u00fcge rechtzeitig erfolgt, wenn sie innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Ablieferung der Ware bei offenen M\u00e4ngeln bzw. innerhalb von 14 Arbeitstagen, nachdem ein verdeckter Mangel erkannt wurde oder bei pflichtgem\u00e4\u00dfer Pr\u00fcfung erkennbar war, beim Lieferanten eingeht.<\/p>\n<p>(4) W\u00e4hrend der Gew\u00e4hrleistungszeit ger\u00fcgte M\u00e4ngel der Lieferung\/Leistung, zu denen auch die Nichterf\u00fcllung garantierter Daten und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften bzw. vereinbarter Beschaffenheiten geh\u00f6ren, hat der Lieferant nach Aufforderung unverz\u00fcglich und unentgeltlich einschlie\u00dflich s\u00e4mtlicher Nebenkosten nach unserer Wahl durch Neulieferung der mangelhaften Produkte oder durch Nachbesserung zu beseitigen. Weitergehende gesetzliche Anspr\u00fcche, insbesondere das Recht zum R\u00fccktritt, Minderung und\/oder Schadensersatzanspr\u00fcche, bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(5) Kommt der Lieferant seiner Gew\u00e4hrleistungsverpflichtung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, so k\u00f6nnen wir die erforderlichen Ma\u00dfnahmen auf seine Kosten und Gefahr \u2013 unbeschadet seiner Gew\u00e4hrleistungsverpflichtung \u2013 selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. In dringenden F\u00e4llen k\u00f6nnen wir nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Nachbesserung auf Kosten des Lieferanten direkt selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausf\u00fchren lassen. Kleine M\u00e4ngel k\u00f6nnen von uns im Interesse einer rechtzeitigen Leistung gegen\u00fcber unseren Kunden ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch die Gew\u00e4hrleistungsverpflichtung des Lieferanten ber\u00fchrt wird. Das Gleiche gilt, wenn ungew\u00f6hnlich hohe Sch\u00e4den drohen.<\/p>\n<p>(6) Die Gew\u00e4hrleistungsfrist betr\u00e4gt 36 Monate, soweit wir nicht mit dem Lieferanten ausdr\u00fccklich etwas anderes schriftlich vereinbart haben oder das Gesetz f\u00fcr das vom Lieferanten zu stellende Produkt eine l\u00e4ngere Gew\u00e4hrleistungszeit vorsieht. Die Gew\u00e4hrleistungsfrist beginnt fr\u00fchestens mit der \u00dcbergabe der Ware an uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Soweit eine Abnahme erforderlich ist, beginnt die Gew\u00e4hrleistungsfrist mit dem in unserer Abnahmeerkl\u00e4rung genannten Abnahmetermin. Die Gew\u00e4hrleistungsfristen verl\u00e4ngern sich f\u00fcr Lieferteile um den Zeitraum, in dem der mangelhafte Gegenstand wegen des Mangels nicht bestimmungsgem\u00e4\u00df genutzt werden kann. Im Falle der Nacherf\u00fcllung beginnt die urspr\u00fcngliche Gew\u00e4hrleistungsfrist f\u00fcr die ausgetauschten oder neu gelieferten Teile neu.<\/p>\n<p>(7) Die Quittierung des Empfangs von Liefergegenst\u00e4nden oder deren Annahme oder Abnahme entlastet den Lieferanten auch im Falle unserer Kenntnis von einem Mangel nicht von seinen Gew\u00e4hrleistungspflichten.<\/p>\n<p>(8) Die Billigung uns vom Lieferanten vorgelegter Zeichnungen entlastet diesen nicht von seinen Gew\u00e4hrleistungspflichten.<\/p>\n<p>(9) Soweit wir wegen eines Mangels oder eines zum Ersatz verpflichtenden Produktfehlers des vom Lieferanten gelieferten Gegenstands von Dritten in Anspruch genommen werden, hat uns der Lieferant von allen hieraus resultierenden Forderungen freizustellen. Zudem sind wir dazu berechtigt, vom Lieferanten Erstattung des uns entstandenen Schadens inklusive angemessener Rechtsverfolgungskosten zu verlangen. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen R\u00fcckrufaktion, soweit diese im Interesse unserer Kunden oder zum Schutz au\u00dfenstehender Dritter nach unserem pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen angemessen ist. Die Kosten einer derartigen R\u00fcckrufaktion hat uns der Lieferant auch nach Ablauf der Gew\u00e4hrleistungsfrist zu ersetzen, wenn der R\u00fcckruf von uns aufgrund beh\u00f6rdlicher Anordnung durchgef\u00fchrt wird oder um Gefahren f\u00fcr Leib und Leben der Produktbenutzer oder au\u00dfenstehender Dritter abzuwenden.<\/p>\n<p>(10) Der Lieferant ist ohne unser ausdr\u00fcckliches schriftliches Einverst\u00e4ndnis nicht berechtigt, den Liefergegenstand nach Abschluss des Vertrages bzw. w\u00e4hrend der Lieferzeit zu \u00e4ndern. Dies gilt auch f\u00fcr geringf\u00fcgigste \u00c4nderungen und auch dann, wenn die von uns im einzelnen vorgeschriebenen Spezifikationen, Abmessungen, Analysen, Rezepturen, Herstellungsverfahren usw. trotzdem noch eingehalten werden. \u00c4nderungen am vom Lieferanten zu liefernden Produkt sind erst nach unserer schriftlichen Zustimmungserkl\u00e4rung zul\u00e4ssig. Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so hat er f\u00fcr alle uns oder Dritten aus dieser Pflichtverletzung resultierenden Kosten aufzukommen, z.B. wegen Nachuntersuchungen, Gutachten, zus\u00e4tzliche Berechnungen, Nachbehandlungen, Ersatzlieferungen usw.<\/p>\n<p>(11) Beabsichtigt der Lieferant f\u00fcr zuk\u00fcnftige Lieferungen \u00c4nderungen von Fertigungsverfahren, der Zusammensetzung oder der Eigenschaften der Produkte, des Herstellortes, der Vorlieferanten f\u00fcr Materialien oder Vorprodukte sowie des Verfahrens oder der Einrichtungen zur Pr\u00fcfung der Produkte oder andere \u00c4nderungen, die f\u00fcr die Verwendung des Liefergegenstandes durch uns oder unsere Kunden relevant sind, einzuf\u00fchren, so hat uns der Lieferant hiervon rechtzeitig, mindestens aber 3 Monate im Voraus, schriftlich zu informieren.<\/p>\n<p>(12) Der Lieferant wird sich gegen alle Risiken aus Produkthaftung in angemessener H\u00f6he versichern und uns auf Verlangen den Versicherungsnachweis erbringen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 7 Rechte Dritter<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soweit f\u00fcr die vertragsgem\u00e4\u00dfe Nutzung des Liefergegenstandes auch in Verbindung oder im Zusammenwirken mit anderen Gegenst\u00e4nden Lizenzgeb\u00fchren anfallen, tr\u00e4gt diese der Lieferant.<\/p>\n<p>(2) Der Lieferant sichert zu, dass die von ihm gelieferten Gegenst\u00e4nde frei von Rechten Dritter sind und durch ihre Lieferung oder vertragsgem\u00e4\u00dfe Verwendung auch in Verbindung oder im Zusammenwirken mit anderen Gegenst\u00e4nden keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.<\/p>\n<p>(3) Werden durch die Lieferung oder Leistung des Lieferanten bzw. durch die vertragsgem\u00e4\u00dfe Verwendung des gelieferten Gegenstands Schutzrechte Dritter verletzt, ist der Lieferant in erster Linie verpflichtet, durch Verschaffung der Rechte oder durch Modifikation des Liefergegenstandes oder Lieferung eines ge\u00e4nderten Liefergegenstandes &#8211; soweit f\u00fcr uns zumutbar &#8211; daf\u00fcr zu sorgen, dass die Rechtsverletzung nicht mehr besteht.<\/p>\n<p>(4) Unbeschadet des Abs. 3 ist der Lieferant verpflichtet, uns von Anspr\u00fcchen Dritter wegen der Verletzung von Patenten oder sonstigen Schutzrechten sowie den im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme entstehenden Aufwendungen freizustellen und alle Kosten, die uns hieraus entstehen, zu tragen. Diese Verpflichtung besteht nicht, soweit wir ohne Zustimmung des Lieferanten mit dem Dritten Vereinbarungen treffen, die sich auf dessen Anspr\u00fcche beziehen, insbesondere einen Vergleich abschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>(5) Die Abs. 1 &#8211; 4 dieses \u00a7 7 gelten entsprechend auch f\u00fcr solche L\u00e4nder, von denen dem Lieferanten bei Vertragsschluss bekannt war, dass die Liefergegenst\u00e4nde dorthin verbracht werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 8 Rechnungen und Zahlungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Rechnungsstellung erfolgt fr\u00fchestens zum Zeitpunkt der Lieferung des Produkts einschlie\u00dflich aller vertragsrelevanten Dokumente bzw. der Erbringung der geschuldeten Leistung. Rechnungen sind gesondert per Post zu versenden; sie d\u00fcrfen nicht der Ware beigef\u00fcgt werden.<\/p>\n<p>(2) Rechnungen m\u00fcssen in Ausdrucksweise und Reihenfolge den Positionen der Bestellung entsprechen. Etwaige Mehrleistungen und -lieferungen sind in der Rechnung gesondert unter Hinweis auf die entsprechende vorausgegangene schriftliche Bestellung aufzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>(3) Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, erfolgen Zahlungen nach unserer Wahl innerhalb von 30 Tagen netto ohne Abzug oder innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr den Fristlauf ist der Zugang der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Rechnung sowie aller erforderlichen Dokumente (z.B. Bescheinigung \u00fcber Materialpr\u00fcfungen) bei uns. Verz\u00f6gerungen der Zahlung aufgrund einer Rechnungsstellung durch den Lieferanten, die nicht den Vorgaben dieses \u00a7 8 entspricht, gehen zu Lasten des Lieferanten.<\/p>\n<p>(4) Auch sofern uns im Zeitpunkt der Zahlung des Kaufpreises bekannt gewesen sein sollte, dass die gelieferte Ware mangelhaft ist, so gilt der Ausgleich der Rechnung nicht als Verzicht auf unsere Anspr\u00fcche wegen der Mangelhaftigkeit der Ware.<\/p>\n<p>(5) Wir sind berechtigt, Forderungen des Lieferanten auch gegen Forderungen von mit uns verbundenen Unternehmen zu verrechnen. Der Lieferant kann wegen eigener Anspr\u00fcche nur aufrechnen, wenn und soweit seine Gegenanspr\u00fcche rechtskr\u00e4ftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Aus\u00fcbung eines Zur\u00fcckbehaltungsrechts ist er nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverh\u00e4ltnis beruht und f\u00e4llig ist.<\/p>\n<p>(6) Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, die wir nicht unbillig verweigern werden, nicht berechtigt, seine Anspr\u00fcche gegen uns oder Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Wird der Lieferant seinerseits unter verl\u00e4ngertem Eigentumsvorbehalt beliefert, gilt die Zustimmung im Sinne des vorstehenden Satzes als erteilt. Tritt der Lieferant seine Forderungen entgegen Satz 1 ohne unsere Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Wir k\u00f6nnen jedoch nach unserer Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 9 Beigestellte Ware; \u00dcberlassene Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Lieferant hat von uns beigestellte Ware unverz\u00fcglich nach ihrer \u00dcbergabe durch uns oder unseren Vorlieferanten zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverz\u00fcglich hier\u00fcber zu unterrichten. Zeigt sich sp\u00e4ter ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverz\u00fcglich nach Entdeckung gemacht werden. Kommt der Lieferant diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist uns der Lieferant zum Ersatz aller daraus resultierenden Sch\u00e4den (z.B. wegen des Verlustes von Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcchen gegen unseren Vorlieferanten) verpflichtet. Zudem hat uns der Lieferant bei Verletzung der vorgenannten Untersuchungs- und R\u00fcgepflichten f\u00fcr Fehler des von ihm an uns gelieferten Produkts einzustehen, auch soweit diese Fehler auf M\u00e4ngel der von uns beigestellten Ware zur\u00fcckzuf\u00fchren sind.<\/p>\n<p>(2) Der Lieferant hat die von uns beigestellte Ware als unser Eigentum zu kennzeichnen und gesondert von anderen Produkten aufzubewahren, so dass die von uns beigestellte Waren als solche f\u00fcr die gesamte Dauer der Lagerung und \u2013 soweit technisch m\u00f6glich und dem Lieferanten zumutbar \u2013 auch w\u00e4hrend des Verarbeitungsprozesses zweifelsfrei zu identifizieren sind. Der Lieferant haftet uns f\u00fcr den Verlust oder die Besch\u00e4digung beigestellter Sachen. Er hat die von uns beigestellte Ware mindestens zum Verkehrswert gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und vergleichbare Schadensf\u00e4lle auf eigene Kosten zu versichern. Von einer rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Beeintr\u00e4chtigung von uns beigestellter Sachen sind wir unverz\u00fcglich zu unterrichten.<\/p>\n<p>(3) Die von uns beigestellten Materialien werden in unserem Auftrag be- und verarbeitet und bleiben in der Be- und Verarbeitungsstufe unser Eigentum. Es besteht Einvernehmen, dass wir Miteigent\u00fcmer an den unter Verwendung unserer beigestellten Stoffe oder Teile hergestellten Erzeugnissen im Verh\u00e4ltnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses werden. Das gleiche gilt, wenn durch Vermischung oder Vermengung unser Eigentum untergehen sollte.<\/p>\n<p>(4) Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, die dem Lieferanten von uns zur Herstellung der an uns zu liefernden Waren \u00fcberlassen werden, verbleiben in unserem Eigentum. Soweit der Lieferant Werkzeuge oder sonstige Fertigungsmittel, welche speziell f\u00fcr die Fertigung der an uns zu liefernden Teile notwendig sind, ganz oder teilweise auf unsere Kosten anschafft bzw. herstellt, gehen diese mit Bezahlung durch uns in unseren Besitz und unser Eigentum \u00fcber. Insoweit wird vereinbart, dass der Lieferant die Werkzeuge und Fertigungsmittel als Entleiher f\u00fcr uns besitzt. Ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht hieran steht dem Lieferanten nicht zu. Die in unserem Eigentum stehenden Werkzeuge und sonstigen Fertigungsmittel sind auf geeignete Weise und deutlich sichtbar als unser Eigentum zu kennzeichnen. Der Lieferant hat sie auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und vergleichbare Schadensf\u00e4lle zu versichern. Der Lieferant tritt schon jetzt alle Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche aus dieser Versicherung an uns ab; die Abtretung nehmen wir hiermit an. Von einer rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Beeintr\u00e4chtigung von uns \u00fcberlassener Werkzeuge oder sonstiger Fertigungsmittel sind wir unverz\u00fcglich zu unterrichten.<\/p>\n<p>(5) Der Lieferant ist verpflichtet, die in \u00a7 9 Abs. 4 genannten Werkzeuge und sonstigen Fertigungsmittel ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Sie d\u00fcrfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns verschrottet oder Dritten zug\u00e4nglich gemacht werden.<\/p>\n<p>(6) Der Lieferant verpflichtet sich, die in \u00a7 9 Abs. 4 genannten Werkzeuge und sonstigen Fertigungsmittel sorgf\u00e4ltig zu behandeln und zu lagern. Die Pflege und Instandhaltung dieser Werkzeuge und sonstigen Fertigungsmittel richtet sich nach den jeweils zwischen uns getroffenen Vereinbarungen.<\/p>\n<p>(7) Soweit uns durch einen Versto\u00df des Lieferanten gegen vorstehende Verpflichtungen der Abs\u00e4tze 2 bis 6 dieses \u00a7 9 ein Schaden entsteht, ist der Lieferant zu dessen Ersatz verpflichtet, es sei denn, der Lieferant hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 10 Zeichnungen\/ Unterlagen, gewerbliche Schutzrechte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Alle Unterlagen, Zeichnungen, Muster usw., die dem Lieferanten f\u00fcr die Abgabe eines Angebots oder die Herstellung des Liefergegenstandes von uns \u00fcberlassen werden, bleiben unser Eigentum; unser Urheberrecht sowie alle anderen daran bestehenden gewerblichen Schutzrechte bleiben vorbehalten. Der Lieferant ist nicht berechtigt, darin enthaltene Informationen, Ideen oder sonstiges Know-How zu anderen Zwecken als der Angebotserstellung oder Vertragserf\u00fcllung f\u00fcr uns zu benutzen. Letzteres gilt nur dann nicht, wenn die Informationen, Ideen oder sonstiges Know-How dem Lieferanten bereits vor Erhalt von uns bekannt waren oder er diese zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt auf anderem Wege rechtm\u00e4\u00dfig erhalten hat. Die Unterlagen, Zeichnungen, Muster etc. sind auf Verlangen &#8211; wenn es nicht zu einem Auftrag kommt bzw. nach Beendigung eines Auftrags, unaufgefordert &#8211; unverz\u00fcglich samt aller Abschriften und Vervielf\u00e4ltigungen an uns herauszugeben. Ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht hieran steht dem Lieferanten nicht zu. S\u00e4tze 1 und 2 gelten entsprechend f\u00fcr die von dem Lieferanten nach unseren besonderen Angaben angefertigten Zeichnungen und sonstigen Unterlagen.<\/p>\n<p>(2) Der Lieferant hat die in Abs. 1 bezeichneten Unterlagen sowie alle anderen im Zusammenhang mit der Bestellung oder der Ausf\u00fchrung des Auftrags erhaltenen Informationen \u2013 auch nach Beendigung des Auftrags \u2013 als Gesch\u00e4ftsgeheimnis und dementsprechend vertraulich zu behandeln. Dritten d\u00fcrfen sie nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns bekannt gemacht werden. Unterlagen und Informationen, die wir im Zusammenhang mit der Bestellung oder der Ausf\u00fchrung des Auftrags vom Lieferanten erhalten, werden wir als Gesch\u00e4ftsgeheimnis behandeln, soweit wir ausdr\u00fccklich auf die Geheimhaltungsbed\u00fcrftigkeit hingewiesen werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung entf\u00e4llt, soweit es sich bei dem Inhalt der Unterlagen um Tatsachen handelt, die \u00f6ffentlich bekannt sind oder sp\u00e4ter &#8211; ohne dass dies auf einer Pflichtverletzung der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei beruht &#8211; \u00f6ffentlich bekannt werden.<\/p>\n<p>(3) Der Lieferant hat uns alle notwendigen Zeichnungen und Unterlagen, die f\u00fcr eine Er\u00f6rterung der technischen Details des Liefergegenstandes notwendig sind, mit dem Angebot vorzulegen. Eine solche Er\u00f6rterung oder andere Beteiligung von uns an den Entwurfsarbeiten entlastet den Lieferanten jedoch nicht von seiner alleinigen Verantwortlichkeit f\u00fcr das Produkt und hieraus etwaig resultierenden Gew\u00e4hrleistungs- und sonstigen Verpflichtungen.<\/p>\n<p>(4) Der Lieferant ist verpflichtet, s\u00e4mtliche Zeichnungen und Unterlagen, die wir oder unser Kunde f\u00fcr Aufstellung, Betrieb, Wartung, Instandhaltung und Reparatur des Liefergegenstandes ben\u00f6tigen, rechtzeitig und unaufgefordert &#8211; sp\u00e4testens mit der Lieferung &#8211; kostenlos zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p>(5) Soweit uns durch einen Versto\u00df des Lieferanten gegen vorstehende Verpflichtungen dieses \u00a7 10 ein Schaden entsteht, ist der Lieferant zu dessen Ersatz verpflichtet, es sei denn, der Lieferant hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.<br \/>\n<strong><br \/>\n\u00a7 11 Liefersicherung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soweit es sich bei den Liefergegenst\u00e4nden um speziell f\u00fcr uns entwickelte Waren handelt, insbesondere wir uns direkt oder indirekt an den Kosten f\u00fcr Entwicklung und\/oder Fertigungsmittel beteiligt haben, verpflichtet sich der Lieferant, uns mit den Liefergegenst\u00e4nden im Rahmen unseres Bedarfes zu versorgen und Bestellungen von uns anzunehmen, solange wir die Liefergegenst\u00e4nde ben\u00f6tigen. Das nach Ma\u00dfgabe unserer Kundenbedarfsprognosen voraussichtliche Liefervolumen wird dem Lieferanten fr\u00fchzeitig bekannt gegeben. Ein Anspruch des Lieferanten auf Abnahme bestimmter Mengen besteht jedoch nicht, soweit nicht ausdr\u00fccklich etwas anderes vereinbart ist. (2) Der Lieferant verpflichtet sich, die Lieferung der notwendigen Ersatzteile bis zum Ablauf von 15 Jahren nach Lieferung des Liefergegenstandes \u2013 auch nach Ende der Serienherstellung des Liefergegenstandes \u2013 zu gew\u00e4hrleisten. Wird f\u00fcr den Lieferanten innerhalb dieser Frist erkennbar, dass ihm dies nicht mehr m\u00f6glich sein wird, wird er uns das Ende der Versorgungsm\u00f6glichkeit unverz\u00fcglich ank\u00fcndigen und, soweit der Lieferant uns keine anderen M\u00f6glichkeiten anbieten kann, die uns zumutbar sind, uns 12 Monate vor Einstellung der Produktion die Gelegenheit zur Beschaffung eines Allzeitbedarfes einr\u00e4umen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 12 Qualit\u00e4tssicherung und \u2013kontrolle<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualit\u00e4tssicherung durchzuf\u00fchren und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Er wird mit uns, soweit wir dies f\u00fcr erforderlich halten, eine entsprechende Qualit\u00e4tssicherungsvereinbarung abschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(2) Ist f\u00fcr den Liefergegenstand im Rahmen der Abnahme die Durchf\u00fchrung einer besonderen Qualit\u00e4tskontrolle vorgesehen, so gehen mangels abweichender Vereinbarung die pers\u00f6nlichen Abnahmekosten zu unseren Lasten, die sachlichen zu Lasten des Lieferanten.<\/p>\n<p>(3) Der Fertigstellungstermin ist sp\u00e4testens eine Woche vor der Abnahme verbindlich anzugeben.<\/p>\n<p>(4) Wird infolge festgestellter M\u00e4ngel ein zweiter Besuch des Qualit\u00e4tsbeauftragten notwendig, gehen daf\u00fcr auch die pers\u00f6nlichen Kosten zu Lasten des Lieferanten. Dasselbe gilt, wenn zu dem gem\u00e4\u00df Abs. 2 benannten Termin der Liefergegenstand dem Qualit\u00e4tsbeauftragten nicht vorgestellt wird.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 13 Ursprungs- und umsatzsteuerrechtliche Nachweise,Exportbeschr\u00e4nkungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Lieferant hat uns sp\u00e4testens mit Lieferung alle erforderlichen Ursprungsnachweise mit allen insoweit erforderlichen Angaben in unterzeichneter Form auf eigene Kosten zur Verf\u00fcgung zu stellen. Entsprechendes gilt f\u00fcr im Einzelfall erforderliche umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen.<\/p>\n<p>(2) Der Lieferant hat uns unverz\u00fcglich dar\u00fcber zu informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschr\u00e4nkungen nach deutschem oder einem sonstigen anwendbaren Recht unterliegt. Soweit f\u00fcr die Lieferung die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, ist f\u00fcr deren Einholung der Lieferant verantwortlich.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 14 Allgemeine Bestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist der Lieferant nicht dazu in der Lage, seinen f\u00e4lligen Verbindlichkeiten p\u00fcnktlich nachzukommen, stellt er seine Zahlungen ein oder wird \u00fcber das Verm\u00f6gen des Lieferanten das Insolvenzverfahren (auch das vorl\u00e4ufige Insolvenzverfahren) er\u00f6ffnet, so sind wir dazu berechtigt, f\u00fcr den vom Lieferanten noch nicht erf\u00fcllten Vertragsteil vom Vertrag zur\u00fcckzutreten. Dieses R\u00fccktrittsrecht ist binnen einer Frist von einem Monat nach Kenntniserlangung der vorstehenden Umst\u00e4nde durch uns auszu\u00fcben.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr diese Gesch\u00e4ftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Wiener \u00dcbereinkommens \u00fcber den internationalen Warenkauf (CISG).<\/p>\n<p>(3) Soweit der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, ist Bedburg ausschlie\u00dflicher Gerichtsstand f\u00fcr alle sich aus diesem Vertragsverh\u00e4ltnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an einem anderen Gerichtsstand zu verklagen.<\/p>\n<p>(4) Erf\u00fcllungsort f\u00fcr alle vertraglichen Verpflichtungen ist Bedburg bzw. die von uns jeweils benannte Verwendungsstelle.<\/p>\n<p>(5) Sollte eine Bestimmung in diesen Gesch\u00e4ftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam oder undurchf\u00fchrbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller \u00fcbrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht ber\u00fchrt. Die unwirksame oder undurchf\u00fchrbare Bestimmung wird durch diejenige wirksame ersetzt, die dem am n\u00e4chsten kommt, was die Vertragspartner bei Vertragsschluss im wirtschaftlichen Sinne gewollt haben. Entsprechendes gilt f\u00fcr den Fall einer Vertragsl\u00fccke.<\/p>\n<p><strong>SANY Europe GmbH<br \/>\n<\/strong><strong>Sany Allee 1<br \/>\n<\/strong><strong>D-50181 Bedburg<br \/>\n<\/strong><strong>Germany<\/strong><\/p>\n<p>[\/vc_column_text][\/vc_column][\/vc_row]<\/p>\n<p><\/p>\n<\/section>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Disculpa, pero esta entrada est\u00e1 disponible s\u00f3lo en Deutsch y English. For the sake of viewer convenience, the content is shown below in this site default language. You may click one of the links to switch the site language to another available language. 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