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EINKAUFSBEDINGUNGEN

Stand: März 2015

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Sämtliche unserer Bestellungen und Anfragen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit – in der jeweils aktuellen Fassung – auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen; sie erlangen auch nicht dadurch Gültigkeit, dass wir – auch in Kenntnis der Bedingungen des Lieferanten – ohne weiteren Vorbehalt die Lieferung entgegennehmen oder Zahlungen leisten. (2) Soweit in den vertraglichen Vereinbarungen auf die Incoterms Bezug genommen wird, gelten diese in der Fassung von 2010.

§ 2 Angebote des Lieferanten

Angebote des Lieferanten erfolgen für uns kostenlos und sind für den Lieferanten verbindlich. Der Lieferant hat sich in seinem Angebot bezüglich Menge und Beschaffenheit genau an unsere Anfrage zu halten und uns im Falle von Abweichungen ausdrücklich auf diese hinzuweisen.

§ 3 Bestellung

(1) Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn sie schriftlich, per Telefax oder per E-Mail getätigt werden. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen, Nebenabreden oder Änderungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Dies gilt auch für zusätzlich vereinbarte Lieferungen oder Leistungen. Ein Schweigen auf Vorschläge, Forderungen etc. des Lieferanten gilt in keinem Fall als Zustimmung zum Vorschlag des Lieferanten durch uns.

 

(2) Jede unserer Bestellungen, die der Lieferant annehmen möchte, ist vom Lieferanten schriftlich zu bestätigen. Geht die Auftragsbestätigung bei uns nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Bestellung beim Lieferanten ein, sind wir an die Bestellung nicht mehr gebunden. Bei formloser Geschäftsanbahnung gilt unsere schriftliche Bestellung als kaufmännisches Bestätigungsschreiben.

(3) Eine von unserer Bestellung abweichende Auftragsbestätigung wird von uns nicht anerkannt, auch wenn wir dieser nicht schriftlich widersprochen haben.

(4) Wir können vom Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes/Liefertermins auch nach Vertragsschluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten – unter angemessener Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen – zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen auf beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.

(5) Muss der Lieferant aufgrund seiner Sachkenntnis erkennen, dass eine Bestellung unvollständig ist oder dass durch die Lieferung der von uns mit der Bestellung verfolgte Zweck nicht zu erreichen ist, so hat er uns hierüber umgehend und umfassend schriftlich zu informieren.

(6) Unsere Bestellungen sind vertraulich zu behandeln. Der Lieferant darf uns nur mit unserer vorherigen, schriftlichen Zustimmung Dritten gegenüber als Referenz benennen.

§ 4 Lieferzeit

(1) Die in unserer Bestellung genannten Lieferzeiten und Termine sind verbindlich vereinbart, sofern der Lieferant diesen nicht ausdrücklich schriftlich widersprochen hat oder wir schriftlich mit dem Lieferanten abweichende Termine vereinbart haben. Sollten wir in unserer Bestellung keine Liefertermine genannt haben, sind die vom Lieferanten genannten Liefertermine verbindlich vereinbart. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Verwendungsstelle bzw. – falls eine Abnahme zu erfolgen hat – der Zeitpunkt der erfolgreichen Abnahme.

(2) Zu Teillieferungen und Teilleistungen ist der Lieferant nur nach schriftlicher Zustimmung durch uns berechtigt. Die Annahme von Mehrlieferungen steht in unserem alleinigen, freien Ermessen.

(3) Erkennt der Lieferant, dass die vereinbarten Termine nicht eingehalten werden können, so hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Die Verpflichtung des Lieferanten zur rechtzeitigen Lieferung bzw. Leistung bleibt hiervon unberührt. Kommt der Lieferant dieser Mitteilungspflicht schuldhaft nicht nach und entsteht uns hierdurch ein Schaden, sind wir berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Der Lieferant kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

(4) Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch uns enthält keinen Verzicht auf Ansprüche oder Rechte.

(5) Wenn die vereinbarten Termine aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten werden, sind wir nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, nach unserer Wahl Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen bzw. uns von dritter Seite auf Kosten des Lieferanten Ersatz zu beschaffen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei wiederholtem Lieferverzug sind wir nach vorheriger schriftlicher Abmahnung berechtigt, auch von den zu diesem Zeitpunkt noch nicht vom Lieferanten erfüllten Bestellungen insgesamt mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.

(6) Wenn der Lieferant durch höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Aufruhr, Krieg, Brand, Überschwemmung) oder durch andere für ihn unvorhersehbare und unvermeidliche Störungen der Herstellung im eigenen Betrieb außerstande ist, die vereinbarte Frist oder den vereinbarten Termin einzuhalten, verlängert sich die Lieferzeit um den störungsbedingten Zeitraum. Der Lieferant kann sich auf die vorgenannten Gründe nur berufen, wenn er uns unverzüglich über die Behinderung und die voraussichtliche Dauer informiert. Ist die Störung nicht nur von vorübergehender Dauer und eine Abnahme infolge der Verzögerung für uns unzumutbar, sind wir berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall einer Teilerfüllung sind wir berechtigt, vom Vertrag als Ganzem zurückzutreten, falls wir an der Teilleistung kein Interesse haben.

(7) Im Übrigen gelten hinsichtlich der Haftung des Lieferanten für Verzögerungen die gesetzlichen Regelungen.

§ 5 Preise, Versand, Verpackung, Gefahr- und Eigentumsübergang

(1) Die vereinbarten Preise sind Festpreise; Kosten für Verpackung, Fracht und Transport bis zur von uns angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle sind in diesen Preisen enthalten. Soweit wir entsprechend der vertraglichen Vereinbarung die Transportkosten zu tragen haben, ist bei der Lieferung die für uns günstigste Transportmöglichkeit zu wählen.

(2) Ermäßigt der Lieferant nach erfolgter Auftragsbestätigung bis zum Tag der Lieferung allgemein die Preise für die Liefergegenstände, so gelten statt der ursprünglich vereinbarten Preise die im Zeitpunkt der Lieferung gültigen ermäßigten Preise.

(3) Lieferungen erfolgen frei von uns benannter Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr jeder Verschlechterung, einschließlich des zufälligen Untergangs, bleibt bis zur Ablieferung an der von uns gewünschten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle beim Lieferanten.

(4) Das Eigentum an der gelieferten Ware geht mit deren Übergabe auf uns über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird von uns nicht anerkannt.

(5) Der Lieferant ist dazu verpflichtet, überflüssige Verpackungen zu vermeiden und somit den Aufwand bei uns für die Entsorgung von Verpackungen zu minimieren.

§ 6 Gewährleistung und Haftung

(1) Gewährleistung und Haftung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich nicht aus diesen Bedingungen oder einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Lieferanten etwas anderes ergibt. Zur Klarstellung: die Haftung des Lieferanten nach anderen Regelungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen – z.B. nach § 9 Abs. 1/7 und § 10 Abs. 5 – bleibt von den Regelungen dieses § 6 unberührt.

(2) Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche von ihm gelieferten Gegenstände und alle von ihm erbrachten Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen (insbesondere den jeweils gültigen Anforderungen an die technische Sicherheit, Arbeits-, Gesundheits-, Umwelt- und Brandschutz) und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden sowie den vorgeschriebenen Funktionen und Spezifikationen entsprechen. Dies gilt entsprechend auch für die Einhaltung aller in unseren Bestellungen, Zeichnungen und/oder Liefervorschriften angegebenen technischen Daten und Qualitätsstandards, durch die die Sollbeschaffenheit der vom Lieferanten zu erbringenden Leistung bestimmt wird. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten wird durch diese Zustimmung nicht berührt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch für etwaige Verbesserungs- oder Änderungsvorschläge des Lieferanten hinsichtlich der von uns gewünschten Lieferung bzw. Leistung. Sofern wir mit dem Lieferanten keine anderweitigen Vereinbarungen zur Sollbeschaffenheit der Produkte treffen, gelten im Übrigen die Produktangaben des Lieferanten (z.B. in Katalogen) als Mindestspezifikation vereinbart. Unabhängig davon trägt der Lieferant die Verantwortung dafür, dass sich der Liefergegenstand für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.

(3) Zur Untersuchung der gelieferten Ware und zur Rüge von Mängeln sind wir erst nach vollständiger Lieferung und nur im Hinblick auf etwaige Abweichungen in Identität und Quantität sowie auf äußerlich erkennbare Transportschäden verpflichtet. Zu technischen Funktionsprüfungen und sonstigen Untersuchungen sind wir im Übrigen nur in Form von Stichproben verpflichtet. Soweit danach im Einzelfall eine Rügepflicht besteht, ist die Rüge rechtzeitig erfolgt, wenn sie innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Ablieferung der Ware bei offenen Mängeln bzw. innerhalb von 14 Arbeitstagen, nachdem ein verdeckter Mangel erkannt wurde oder bei pflichtgemäßer Prüfung erkennbar war, beim Lieferanten eingeht.

(4) Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung/Leistung, zu denen auch die Nichterfüllung garantierter Daten und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften bzw. vereinbarter Beschaffenheiten gehören, hat der Lieferant nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich einschließlich sämtlicher Nebenkosten nach unserer Wahl durch Neulieferung der mangelhaften Produkte oder durch Nachbesserung zu beseitigen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere das Recht zum Rücktritt, Minderung und/oder Schadensersatzansprüche, bleiben unberührt.

(5) Kommt der Lieferant seiner Gewährleistungsverpflichtung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten und Gefahr – unbeschadet seiner Gewährleistungsverpflichtung – selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. In dringenden Fällen können wir nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Nachbesserung auf Kosten des Lieferanten direkt selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Kleine Mängel können von uns im Interesse einer rechtzeitigen Leistung gegenüber unseren Kunden ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten berührt wird. Das Gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen.

(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate, soweit wir nicht mit dem Lieferanten ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart haben oder das Gesetz für das vom Lieferanten zu stellende Produkt eine längere Gewährleistungszeit vorsieht. Die Gewährleistungsfrist beginnt frühestens mit der Übergabe der Ware an uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Soweit eine Abnahme erforderlich ist, beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem in unserer Abnahmeerklärung genannten Abnahmetermin. Die Gewährleistungsfristen verlängern sich für Lieferteile um den Zeitraum, in dem der mangelhafte Gegenstand wegen des Mangels nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Im Falle der Nacherfüllung beginnt die ursprüngliche Gewährleistungsfrist für die ausgetauschten oder neu gelieferten Teile neu.

(7) Die Quittierung des Empfangs von Liefergegenständen oder deren Annahme oder Abnahme entlastet den Lieferanten auch im Falle unserer Kenntnis von einem Mangel nicht von seinen Gewährleistungspflichten.

(8) Die Billigung uns vom Lieferanten vorgelegter Zeichnungen entlastet diesen nicht von seinen Gewährleistungspflichten.

(9) Soweit wir wegen eines Mangels oder eines zum Ersatz verpflichtenden Produktfehlers des vom Lieferanten gelieferten Gegenstands von Dritten in Anspruch genommen werden, hat uns der Lieferant von allen hieraus resultierenden Forderungen freizustellen. Zudem sind wir dazu berechtigt, vom Lieferanten Erstattung des uns entstandenen Schadens inklusive angemessener Rechtsverfolgungskosten zu verlangen. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion, soweit diese im Interesse unserer Kunden oder zum Schutz außenstehender Dritter nach unserem pflichtgemäßen Ermessen angemessen ist. Die Kosten einer derartigen Rückrufaktion hat uns der Lieferant auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zu ersetzen, wenn der Rückruf von uns aufgrund behördlicher Anordnung durchgeführt wird oder um Gefahren für Leib und Leben der Produktbenutzer oder außenstehender Dritter abzuwenden.

(10) Der Lieferant ist ohne unser ausdrückliches schriftliches Einverständnis nicht berechtigt, den Liefergegenstand nach Abschluss des Vertrages bzw. während der Lieferzeit zu ändern. Dies gilt auch für geringfügigste Änderungen und auch dann, wenn die von uns im einzelnen vorgeschriebenen Spezifikationen, Abmessungen, Analysen, Rezepturen, Herstellungsverfahren usw. trotzdem noch eingehalten werden. Änderungen am vom Lieferanten zu liefernden Produkt sind erst nach unserer schriftlichen Zustimmungserklärung zulässig. Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so hat er für alle uns oder Dritten aus dieser Pflichtverletzung resultierenden Kosten aufzukommen, z.B. wegen Nachuntersuchungen, Gutachten, zusätzliche Berechnungen, Nachbehandlungen, Ersatzlieferungen usw.

(11) Beabsichtigt der Lieferant für zukünftige Lieferungen Änderungen von Fertigungsverfahren, der Zusammensetzung oder der Eigenschaften der Produkte, des Herstellortes, der Vorlieferanten für Materialien oder Vorprodukte sowie des Verfahrens oder der Einrichtungen zur Prüfung der Produkte oder andere Änderungen, die für die Verwendung des Liefergegenstandes durch uns oder unsere Kunden relevant sind, einzuführen, so hat uns der Lieferant hiervon rechtzeitig, mindestens aber 3 Monate im Voraus, schriftlich zu informieren.

(12) Der Lieferant wird sich gegen alle Risiken aus Produkthaftung in angemessener Höhe versichern und uns auf Verlangen den Versicherungsnachweis erbringen.

§ 7 Rechte Dritter

(1) Soweit für die vertragsgemäße Nutzung des Liefergegenstandes auch in Verbindung oder im Zusammenwirken mit anderen Gegenständen Lizenzgebühren anfallen, trägt diese der Lieferant.

(2) Der Lieferant sichert zu, dass die von ihm gelieferten Gegenstände frei von Rechten Dritter sind und durch ihre Lieferung oder vertragsgemäße Verwendung auch in Verbindung oder im Zusammenwirken mit anderen Gegenständen keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.

(3) Werden durch die Lieferung oder Leistung des Lieferanten bzw. durch die vertragsgemäße Verwendung des gelieferten Gegenstands Schutzrechte Dritter verletzt, ist der Lieferant in erster Linie verpflichtet, durch Verschaffung der Rechte oder durch Modifikation des Liefergegenstandes oder Lieferung eines geänderten Liefergegenstandes – soweit für uns zumutbar – dafür zu sorgen, dass die Rechtsverletzung nicht mehr besteht.

(4) Unbeschadet des Abs. 3 ist der Lieferant verpflichtet, uns von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Patenten oder sonstigen Schutzrechten sowie den im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme entstehenden Aufwendungen freizustellen und alle Kosten, die uns hieraus entstehen, zu tragen. Diese Verpflichtung besteht nicht, soweit wir ohne Zustimmung des Lieferanten mit dem Dritten Vereinbarungen treffen, die sich auf dessen Ansprüche beziehen, insbesondere einen Vergleich abschließen.

(5) Die Abs. 1 – 4 dieses § 7 gelten entsprechend auch für solche Länder, von denen dem Lieferanten bei Vertragsschluss bekannt war, dass die Liefergegenstände dorthin verbracht werden.

§ 8 Rechnungen und Zahlungen

(1) Die Rechnungsstellung erfolgt frühestens zum Zeitpunkt der Lieferung des Produkts einschließlich aller vertragsrelevanten Dokumente bzw. der Erbringung der geschuldeten Leistung. Rechnungen sind gesondert per Post zu versenden; sie dürfen nicht der Ware beigefügt werden.

(2) Rechnungen müssen in Ausdrucksweise und Reihenfolge den Positionen der Bestellung entsprechen. Etwaige Mehrleistungen und -lieferungen sind in der Rechnung gesondert unter Hinweis auf die entsprechende vorausgegangene schriftliche Bestellung aufzuführen.

(3) Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, erfolgen Zahlungen nach unserer Wahl innerhalb von 30 Tagen netto ohne Abzug oder innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto. Maßgeblich für den Fristlauf ist der Zugang der ordnungsgemäßen Rechnung sowie aller erforderlichen Dokumente (z.B. Bescheinigung über Materialprüfungen) bei uns. Verzögerungen der Zahlung aufgrund einer Rechnungsstellung durch den Lieferanten, die nicht den Vorgaben dieses § 8 entspricht, gehen zu Lasten des Lieferanten.

(4) Auch sofern uns im Zeitpunkt der Zahlung des Kaufpreises bekannt gewesen sein sollte, dass die gelieferte Ware mangelhaft ist, so gilt der Ausgleich der Rechnung nicht als Verzicht auf unsere Ansprüche wegen der Mangelhaftigkeit der Ware.

(5) Wir sind berechtigt, Forderungen des Lieferanten auch gegen Forderungen von mit uns verbundenen Unternehmen zu verrechnen. Der Lieferant kann wegen eigener Ansprüche nur aufrechnen, wenn und soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und fällig ist.

(6) Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, die wir nicht unbillig verweigern werden, nicht berechtigt, seine Ansprüche gegen uns oder Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Wird der Lieferant seinerseits unter verlängertem Eigentumsvorbehalt beliefert, gilt die Zustimmung im Sinne des vorstehenden Satzes als erteilt. Tritt der Lieferant seine Forderungen entgegen Satz 1 ohne unsere Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Wir können jedoch nach unserer Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten.

§ 9 Beigestellte Ware; Überlassene Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel

(1) Der Lieferant hat von uns beigestellte Ware unverzüglich nach ihrer Übergabe durch uns oder unseren Vorlieferanten zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich hierüber zu unterrichten. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung gemacht werden. Kommt der Lieferant diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist uns der Lieferant zum Ersatz aller daraus resultierenden Schäden (z.B. wegen des Verlustes von Gewährleistungsansprüchen gegen unseren Vorlieferanten) verpflichtet. Zudem hat uns der Lieferant bei Verletzung der vorgenannten Untersuchungs- und Rügepflichten für Fehler des von ihm an uns gelieferten Produkts einzustehen, auch soweit diese Fehler auf Mängel der von uns beigestellten Ware zurückzuführen sind.

(2) Der Lieferant hat die von uns beigestellte Ware als unser Eigentum zu kennzeichnen und gesondert von anderen Produkten aufzubewahren, so dass die von uns beigestellte Waren als solche für die gesamte Dauer der Lagerung und – soweit technisch möglich und dem Lieferanten zumutbar – auch während des Verarbeitungsprozesses zweifelsfrei zu identifizieren sind. Der Lieferant haftet uns für den Verlust oder die Beschädigung beigestellter Sachen. Er hat die von uns beigestellte Ware mindestens zum Verkehrswert gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und vergleichbare Schadensfälle auf eigene Kosten zu versichern. Von einer rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung von uns beigestellter Sachen sind wir unverzüglich zu unterrichten.

(3) Die von uns beigestellten Materialien werden in unserem Auftrag be- und verarbeitet und bleiben in der Be- und Verarbeitungsstufe unser Eigentum. Es besteht Einvernehmen, dass wir Miteigentümer an den unter Verwendung unserer beigestellten Stoffe oder Teile hergestellten Erzeugnissen im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses werden. Das gleiche gilt, wenn durch Vermischung oder Vermengung unser Eigentum untergehen sollte.

(4) Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, die dem Lieferanten von uns zur Herstellung der an uns zu liefernden Waren überlassen werden, verbleiben in unserem Eigentum. Soweit der Lieferant Werkzeuge oder sonstige Fertigungsmittel, welche speziell für die Fertigung der an uns zu liefernden Teile notwendig sind, ganz oder teilweise auf unsere Kosten anschafft bzw. herstellt, gehen diese mit Bezahlung durch uns in unseren Besitz und unser Eigentum über. Insoweit wird vereinbart, dass der Lieferant die Werkzeuge und Fertigungsmittel als Entleiher für uns besitzt. Ein Zurückbehaltungsrecht hieran steht dem Lieferanten nicht zu. Die in unserem Eigentum stehenden Werkzeuge und sonstigen Fertigungsmittel sind auf geeignete Weise und deutlich sichtbar als unser Eigentum zu kennzeichnen. Der Lieferant hat sie auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und vergleichbare Schadensfälle zu versichern. Der Lieferant tritt schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung an uns ab; die Abtretung nehmen wir hiermit an. Von einer rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung von uns überlassener Werkzeuge oder sonstiger Fertigungsmittel sind wir unverzüglich zu unterrichten.

(5) Der Lieferant ist verpflichtet, die in § 9 Abs. 4 genannten Werkzeuge und sonstigen Fertigungsmittel ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Sie dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns verschrottet oder Dritten zugänglich gemacht werden.

(6) Der Lieferant verpflichtet sich, die in § 9 Abs. 4 genannten Werkzeuge und sonstigen Fertigungsmittel sorgfältig zu behandeln und zu lagern. Die Pflege und Instandhaltung dieser Werkzeuge und sonstigen Fertigungsmittel richtet sich nach den jeweils zwischen uns getroffenen Vereinbarungen.

(7) Soweit uns durch einen Verstoß des Lieferanten gegen vorstehende Verpflichtungen der Absätze 2 bis 6 dieses § 9 ein Schaden entsteht, ist der Lieferant zu dessen Ersatz verpflichtet, es sei denn, der Lieferant hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

§ 10 Zeichnungen/ Unterlagen, gewerbliche Schutzrechte

(1) Alle Unterlagen, Zeichnungen, Muster usw., die dem Lieferanten für die Abgabe eines Angebots oder die Herstellung des Liefergegenstandes von uns überlassen werden, bleiben unser Eigentum; unser Urheberrecht sowie alle anderen daran bestehenden gewerblichen Schutzrechte bleiben vorbehalten. Der Lieferant ist nicht berechtigt, darin enthaltene Informationen, Ideen oder sonstiges Know-How zu anderen Zwecken als der Angebotserstellung oder Vertragserfüllung für uns zu benutzen. Letzteres gilt nur dann nicht, wenn die Informationen, Ideen oder sonstiges Know-How dem Lieferanten bereits vor Erhalt von uns bekannt waren oder er diese zu einem späteren Zeitpunkt auf anderem Wege rechtmäßig erhalten hat. Die Unterlagen, Zeichnungen, Muster etc. sind auf Verlangen – wenn es nicht zu einem Auftrag kommt bzw. nach Beendigung eines Auftrags, unaufgefordert – unverzüglich samt aller Abschriften und Vervielfältigungen an uns herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht hieran steht dem Lieferanten nicht zu. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die von dem Lieferanten nach unseren besonderen Angaben angefertigten Zeichnungen und sonstigen Unterlagen.

(2) Der Lieferant hat die in Abs. 1 bezeichneten Unterlagen sowie alle anderen im Zusammenhang mit der Bestellung oder der Ausführung des Auftrags erhaltenen Informationen – auch nach Beendigung des Auftrags – als Geschäftsgeheimnis und dementsprechend vertraulich zu behandeln. Dritten dürfen sie nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns bekannt gemacht werden. Unterlagen und Informationen, die wir im Zusammenhang mit der Bestellung oder der Ausführung des Auftrags vom Lieferanten erhalten, werden wir als Geschäftsgeheimnis behandeln, soweit wir ausdrücklich auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit hingewiesen werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit es sich bei dem Inhalt der Unterlagen um Tatsachen handelt, die öffentlich bekannt sind oder später – ohne dass dies auf einer Pflichtverletzung der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei beruht – öffentlich bekannt werden.

(3) Der Lieferant hat uns alle notwendigen Zeichnungen und Unterlagen, die für eine Erörterung der technischen Details des Liefergegenstandes notwendig sind, mit dem Angebot vorzulegen. Eine solche Erörterung oder andere Beteiligung von uns an den Entwurfsarbeiten entlastet den Lieferanten jedoch nicht von seiner alleinigen Verantwortlichkeit für das Produkt und hieraus etwaig resultierenden Gewährleistungs- und sonstigen Verpflichtungen.

(4) Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche Zeichnungen und Unterlagen, die wir oder unser Kunde für Aufstellung, Betrieb, Wartung, Instandhaltung und Reparatur des Liefergegenstandes benötigen, rechtzeitig und unaufgefordert – spätestens mit der Lieferung – kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(5) Soweit uns durch einen Verstoß des Lieferanten gegen vorstehende Verpflichtungen dieses § 10 ein Schaden entsteht, ist der Lieferant zu dessen Ersatz verpflichtet, es sei denn, der Lieferant hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

§ 11 Liefersicherung

(1) Soweit es sich bei den Liefergegenständen um speziell für uns entwickelte Waren handelt, insbesondere wir uns direkt oder indirekt an den Kosten für Entwicklung und/oder Fertigungsmittel beteiligt haben, verpflichtet sich der Lieferant, uns mit den Liefergegenständen im Rahmen unseres Bedarfes zu versorgen und Bestellungen von uns anzunehmen, solange wir die Liefergegenstände benötigen. Das nach Maßgabe unserer Kundenbedarfsprognosen voraussichtliche Liefervolumen wird dem Lieferanten frühzeitig bekannt gegeben. Ein Anspruch des Lieferanten auf Abnahme bestimmter Mengen besteht jedoch nicht, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. (2) Der Lieferant verpflichtet sich, die Lieferung der notwendigen Ersatzteile bis zum Ablauf von 15 Jahren nach Lieferung des Liefergegenstandes – auch nach Ende der Serienherstellung des Liefergegenstandes – zu gewährleisten. Wird für den Lieferanten innerhalb dieser Frist erkennbar, dass ihm dies nicht mehr möglich sein wird, wird er uns das Ende der Versorgungsmöglichkeit unverzüglich ankündigen und, soweit der Lieferant uns keine anderen Möglichkeiten anbieten kann, die uns zumutbar sind, uns 12 Monate vor Einstellung der Produktion die Gelegenheit zur Beschaffung eines Allzeitbedarfes einräumen.

§ 12 Qualitätssicherung und –kontrolle

(1) Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Er wird mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.

 

(2) Ist für den Liefergegenstand im Rahmen der Abnahme die Durchführung einer besonderen Qualitätskontrolle vorgesehen, so gehen mangels abweichender Vereinbarung die persönlichen Abnahmekosten zu unseren Lasten, die sachlichen zu Lasten des Lieferanten.

(3) Der Fertigstellungstermin ist spätestens eine Woche vor der Abnahme verbindlich anzugeben.

(4) Wird infolge festgestellter Mängel ein zweiter Besuch des Qualitätsbeauftragten notwendig, gehen dafür auch die persönlichen Kosten zu Lasten des Lieferanten. Dasselbe gilt, wenn zu dem gemäß Abs. 2 benannten Termin der Liefergegenstand dem Qualitätsbeauftragten nicht vorgestellt wird.

§ 13 Ursprungs- und umsatzsteuerrechtliche Nachweise,Exportbeschränkungen

(1) Der Lieferant hat uns spätestens mit Lieferung alle erforderlichen Ursprungsnachweise mit allen insoweit erforderlichen Angaben in unterzeichneter Form auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen. Entsprechendes gilt für im Einzelfall erforderliche umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen.

(2) Der Lieferant hat uns unverzüglich darüber zu informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach deutschem oder einem sonstigen anwendbaren Recht unterliegt. Soweit für die Lieferung die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, ist für deren Einholung der Lieferant verantwortlich.

§ 14 Allgemeine Bestimmungen

(1) Ist der Lieferant nicht dazu in der Lage, seinen fälligen Verbindlichkeiten pünktlich nachzukommen, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über das Vermögen des Lieferanten das Insolvenzverfahren (auch das vorläufige Insolvenzverfahren) eröffnet, so sind wir dazu berechtigt, für den vom Lieferanten noch nicht erfüllten Vertragsteil vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht ist binnen einer Frist von einem Monat nach Kenntniserlangung der vorstehenden Umstände durch uns auszuüben.

(2) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Wiener Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG).

(3) Soweit der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, ist Bedburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an einem anderen Gerichtsstand zu verklagen.

(4) Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist Bedburg bzw. die von uns jeweils benannte Verwendungsstelle.

(5) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch diejenige wirksame ersetzt, die dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner bei Vertragsschluss im wirtschaftlichen Sinne gewollt haben. Entsprechendes gilt für den Fall einer Vertragslücke.

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D-50181 Bedburg
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